
Mobiles Arbeiten aus dem Ausland – sei es temporär oder dauerhaft – boomt. Doch Homeoffice jenseits der Grenze, Workation am Strand oder die klassische Grenzgängerkonstellation bergen rechtliche und steuerliche Tücken: Sozialversicherungspflicht, Steuerregeln und Bewilligungen hängen stark vom Aufenthaltsland und der Länge des Engagements ab.
Dieser Ratgeberbeitrag zeigt einfach und praxisnah auf, wie Arbeitgeber und Mitarbeitende Stolperfallen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht vermeiden und gibt Tipps zu Formularen, Pflichten und „Do’s & Dont’s“
Wer bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt ist, kann aus verschiedenen Gründen und in unterschiedlichen Modellen im Ausland arbeiten: im Homeoffice im Ausland arbeitet ein Mitarbeitender, der regelmässig remote aus seinem Wohnsitzstaat für seinen Schweizer Arbeitgeber arbeitet. Workation heisst, dass ein Mitarbeiter temporär/fernbegleitend im Ausland arbeitet. Grenzgänger wohnen im Ausland und arbeiten in einem Schweizer Betrieb; sie pendeln täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort.
Jede dieser drei Konstellationen bringt unterschiedliche Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere bei Steuern und Sozialversicherungen.
Grundregel: Arbeitet eine Person gewöhnlich in der Schweiz, ist sie hier sozialversichert. Bei dauerhafter oder signifikanter Tätigkeit im Ausland droht ein Wechsel oder sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung ins Tätigkeitsland.
Wer aus persönlichen Beweggründen und nur vorübergehend für maximal 24 Monate im EU/EFTA-Ausland arbeitet (klassische „Workation“, bleibt mit der A1-Bescheinigung in der Schweizer Sozialversicherung (AHV/IV/EO/ALV). Bei Telearbeit (Homeoffice) bis zur sogenannten 49.9%-Regel bleibt die Versicherungspflicht in der Schweiz, wen maximal 49.9% der Tätigkeit im Wohnsitzstaat erbracht werden. Voraussetzung: Das Land /z.B. Deutschland, Frankreich, Italien) hat das Zusatzabkommen unterzeichnet und der Mitarbeitende hat einen Grenzgängerstatus.
Bei längeren oder dauerhaften Beschäftigungen im Ausland (über 24 Monate oder ohne erfüllte Abkommensregelung) entsteht die Sozialversicherungspflicht im Tätigkeitsstaat. Achtung: Fehlt die A1-Bescheinigung oder wird die 49.9%-Grenze überschritten, kann der Mitarbeitende im Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig werden. Es kann zu einer Doppelversicherung oder zu deutschen/italienischen/französischen Nachforderungen an Arbeitgeber und Mitarbeitern führen.
Tipp:
Bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bleibt in der Regel bei einem Auslandaufenthalt bis 183 Tage pro Jahr die Steuerpflicht für das Einkommen in der Schweiz (bei Wohnsitz in der Schweiz).
Sollte bei Workation die Dauer der 183-Tage-Grenze überschritten werden, kann im Ausland eine Steuerpflicht entstehen. Das DBA regelt, welches Land besteuert werden darf. Vor der Abreise – oder besser bereits bei der Planung – sollten unbedingt die Details geprüft werden. In Ländern ohne DBA können Mitarbeitende ab dem ersten Tag steuerpflichtig werden. Unternehmen droht zudem unter Umständen ein Betriebsstättenrisiko, d.h., dass sie unbeabsichtigt eine steuerliche Niederlassung im Ausland begründen, wenn Führungskräfte/Entscheider längere Zeit im Ausland arbeiten.
Tipp:
Homeoffice aus dem Ausland ist meist vom Arbeitgeber zu bewilligen. Ist diese Hürde genommen, müssen für das Arbeiten im Ausland lokale Arbeitsbewilligungen oder Visumspflichten geprüft werden – auch für die „Workation“. Arbeitgeber sind verantwortlich für die Einhaltung aller Vorschriften, inklusive der Kontrolle der Dokumente und/oder Bescheinigungen.
Remote-Arbeit im Ausland eröffnet neue Möglichkeiten, ist aber nie ohne Risiko. Arbeitsrecht, Steuern und Versicherungen sind eng verzahnt – bei Fragen ist professionelle Beratung ratsam. Nur so bleiben unschöne Überraschungen und hohe Nachzahlungen erspart.
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